Meldung der Wein- und Traubenmostbestände bis 7. August 2025
Bekanntmachung
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Letzter Abgabetermin: 7. August 2025
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
- die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
- die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.
Neu: Entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse sind in den Beständen unter übriger Wein anzugeben.
Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich. Registrierte Nutzer können die Meldungen auch online über das WeinInformationsPortal erstatten (wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2025 eingegangen sein.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.
Rathaus
Gemeindeverwaltung
Kirschgartenstraße 2
55270 Zornheim
Tel: 06136-95294-0
Fax: 06136-95294-13
E-Mail: gemeinde[at]zornheim.de
Öffnungszeiten:
Montag 10 - 12 Uhr und 17 - 20 Uhr
Montag 18 - 20 Uhr Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
nach Terminvereinbarung
Dienstag 10 - 12 Uhr
Donnerstag 08 - 10 Uhr